Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7161
BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99 (https://dejure.org/1999,7161)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1999 - 4 StR 344/99 (https://dejure.org/1999,7161)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 (https://dejure.org/1999,7161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,7161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.1999 - 5 StR 223/99

    Prozeßkostenhilfe für Nebenklage

    Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99
    Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 und vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
  • BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99

    Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand

    Auszug aus BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99
    Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 und vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
  • LG Detmold, 19.02.2009 - 4 Qs 22/09

    Nebenkläger - Porzesskostenhilfe - Beiordnung - Beistand - Instanz

    Soweit der Bundesgerichtshof in den vom Verteidiger zitierten Beschlüssen vom 22. Oktober 2002, 1 StR 332/02; vom 22. August 2006, 1 StR 391/06; vom 05. Dezember 2006, 1 StR 572/06; vom 08. Oktober 1999, 4 StR 344/99 und vom 09. Februar 2000, 5 StR 612/99 die dort gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz als gegenstandslos nicht beschieden hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Wirkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz folgt eindeutig aus § 397 a Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO und ist auch bereits höchstrichterlich bestätigt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08. Oktober 1999, 4 StR 344/99).

  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 399/99

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die erstinstanzliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als eine - über die Instanz hinauswirkende - Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl 1 S. 820) ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99) und ob dies in der Regel zu geschehen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht